BUßGELD MöGLICH: OSTERDEKORATION – DESHALB SOLLTEST DU BESSER AUF WEIDENKäTZCHEN VERZICHTEN

Mit ihren flauschigen Weidenblüten und ihrem silbernen Schimmer begeistern die Weidenkätzchen, auch als Salweide oder Palmkätzchen bekannt, jedes Jahr aufs neue. Gerade zur Oster- und Frühlingszeit ist das Gewächs ein besonders beliebter Dekostrauß, der fast überall zu finden ist.

Kaufen kannst du die Salweide (Salix caprea) beispielsweise im Blumenhandel oder im Baumarkt. Aber auch in der freien Natur ist das Weidengewächs zu finden. Wer nun meint, sich den Kaufpreis zu sparen und die Palmkätzchen auf dem nächsten Spaziergang selbst abzuschneiden, sollte vorsichtig sein. Denn die Weidenkätzchen stehen in Deutschland unter Naturschutz und tragen einen wichtigen Teil zu unserem Ökosystem bei.

Wichtig für Bienen und die Obsternte

Die Palmkätzchen zählen zu den ersten Blüten im Frühling und gelten als eine der wichtigsten Nahrungsquellen für Honigbienen, Wildbienen und andere Insekten. Sofern die Bedingungen gut sind, können sie in dieser Zeit den Großteil der jährlichen Pollen-Menge von den Weidenkätzchen sammeln.

Allerdings: Nur wenn die Bienen ausreichend Weiden finden, entwickelt sich das Bienenvolk bis zur Obstbaumblüte gut. Somit hat die Verfügbarkeit der Salweide eine direkte Auswirkung auf den Obstertrag und steht deshalb unter Naturschutz.

Hier drohen hohe Bußgelder

Wer die Weidenkätzchen trotzdem eigenwillig abschneidet, muss mit einem sehr hohen Bußgeld rechnen. Denn vom ersten März bis zum 30. September dürfen in Deutschland laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 sämtliche Bäume, Hecken und Gebüsche nicht abgeholzt werden:

"5) Es ist verboten,[…] 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;"

Zu den besonders geschützten Arten zählen fast alle heimischen Vogelarten, wie beispielsweise die Fledermaus, der Eisvögel und die Sturmschwalbe.

Bei einem Verstoß beläuft sich das Bußgeld auf eine Höhe von 50.000 Euro.

Allerdings gibt es Ausnahmen: In geringen Mengen für den privaten Bedarf, etwa für einen Strauß, darfst du die Zweige wild lebender Pflanzen abschneiden. Gemäß (BNatSchG) § 39, Absatz 3 gilt:

"Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen."

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